Patientenverfügung und Co – Umgang mit dem Papierkram!

Papierkram – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind die ständigen Begleiter vieler Patienten.

Allerdings herrscht viel Unsicherheit über den Umgang mit den Dokumenten und deren Aussagekraft im Notfall. Philipp bespricht im neuen Video die wichtigsten Unterscheidungen und was wir alle unbedingt machen sollten.

Entscheidungsablauf vor einer medizinischen Maßnahme:

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Was will der (erwachsene) Patient?

Die Entscheidungspfade:

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Patientenverfügung:

Definition:

Die Patientenverfügung (§ 1901a BGB). dokumentiert die Zustimmung oder Ablehnung des Patienten in bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen. Eine Patientenverfügung ist nicht zwingender Teil einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht, kann aber mit ihr verbunden werden. Sie ist bindend, wenn Sie sich in Ihrem Inhalt auf die vorliegende Situation konkret und eindeutig bezieht.

Konkret:

Der Patient legt fest, wie in Situationen, in denen er nicht entscheiden kann verfahren werden soll. Um rechtlich bindend zu sein, muss die Patientenverfügung die konkrete Situation exakt benennen (vgl. BGH NJW 2016, 3279) – daher ist in der Praxis die Anwendung einer Verfügung meist schwierig.

In jedem Fall gibt eine Patientenverfügung Hinweise für den mutmaßlichen Willen des Patienten.

Eine Patientenverfügung kann alles verbieten, aber nichts vorschreiben.

Tipp: Eine kostenlose Patientenverfügung kann auch online erstellen, z.B. bei https://www.patientenverfuegung.digital (wir erhalten für den Link keine Gegenleistung)

Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht:

Definition:

Bei der Betreuungsverfügung (§ 1897 Abs. 4 BGB) wünscht der Betroffene grundsätzlich eine gerichtlich angeordnete Betreuung, bestimmt aber die Person des Betreuers selbst. An diesen Vorschlag ist das Gericht gebunden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Der so durch das Gericht bestellte Betreuer unterliegt allerdings sämtlichen Beschränkungen, wie jeder andere Betreuer auch.

Will man die Beschränkungen einer Betreuungsverfügung nicht, so kann man mit einer Vollmacht selbst Vorsorge treffen. In diesem Fall darf das Betreuungsgericht nicht tätig werden (1896 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich für alle Bereiche, die einem Betreuer übertragen werden können, Vorsorge getroffen wurde.

Ausnahme ist eine Zwangsbehandlung, also eine Behandlung oder Unterbringen eines betreuten Patienten ohne freien Willen gegen den natürlichen Willen des Patienten.

“Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.”  (§ 1906 Abs. 2 BGB)

Auch bei akuter Notwendigkeit einer Fixierung zum Schutz des Patienten muss also zeitnah eine richterliche Anordnung eingeholt werden – hier wird es nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Zukunft noch zu Gesetzesnderungen in manchen Bundesländern kommen. Wir halten euch auf dem Laufenden!

Konkret:

Verliert ein Mensch die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen des Lebens Entscheidungen zu treffen (den freien Willen) kann über ein Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden. Dieser kann vorab durch eine Betreuungsverfügung bestimmt werden und muss dann durch das Betreuungsgericht eingesetzt werden. Eine Vorsorgevollmacht verhindert den Umweg über das Betreuungsgericht, verliert ein Mensch seine Einwilligungsfähigkeit wird kann automatisch der in der Vorsorgevollmacht eingesetzte Betreuer die Patientenentscheidungen übernehmen.

Ausnahmen sind zum Beispiel freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den natürlichen Willen. In diesen Fällen muss immer eine Zustimmung des Betreuungsgerichtes eingeholt werden oder bei unaufschiebbaren, Maßnahmen schnellstmöglich nachgereicht werden.

Bedeutung in der Praxis:

  • medizinische Eingriffe müssen indiziert sein, Angehörige können keine Maßnahme ohne medizinische Grundlage fordern
  • „Im Zweifel für das Leben“ jede Therapie kann im Verlauf auch noch abgebrochen werden! (siehe „Putz“ Fall)
  • Entscheidungen am Ende des Lebens sollten im Familienkreis besprochen werden, die Aufgabe der Mediziner ist die fachliche Beratung über die Situation und Optionen. Die Einwilligung in Maßnahmen ist Aufgabe des Patienten bzw. des Betreuers.

 

Quellen:

BGH Entscheidung zu Patientenverfügungen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=75566&linked=pm

Freiheitsentziehende Maßnahmen/Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen: https://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-059.html

Autor: Philipp Gotthardt

Ich bin begeisterter Notfallmediziner aus Nürnberg. Ich arbeite in der Notaufnahme, Intensivstation und als Notarzt sowie ärztlicher Dozent und versuche mich mit Nerdfallmedizin an der FOAMed Welt zu beteiligen.

5 Gedanken zu „Patientenverfügung und Co – Umgang mit dem Papierkram!“

  1. Hallo Ihr beiden wieder ein super Video,
    kann man auch mal ein Video machen über das zu Hause lassen eines Pat, und deren Aufklärung im RD sowohl mit Arzt und oder auch nur RD-Personal

  2. Vielen Dank lieber Philipp, wieder einmal.
    Ja das Thema ist schwierig. Du erwähnst, man solle seinen Willen äußern, solange man noch klar im Kopf ist. Dies betrifft aber meiner Meinung nach nur diesen spezifischen Moment des Klarseins. Wird dann ein schwerer Krankheitszustand eintreten oder der Patient sich im Sterbebprozess sich befinden, gibt es eine neue Situation und der Patient wird dann womöglich in diesem Seins- und Erlebniszustand eine völlig neue Sichtweise haben (Hier und jetzt!). Und vielleicht ist der Kopf selbst dann klar (auch wenn das für uns vordergründig erstmal wissenschaftlich nicht so aussehen mag oder selbst dann, wenn er vordergründig bewußtlos ist) und möchte nun eine völlig andere Herangehensweise als in der Verfügung formuliert. Und wie wird unsere sichtweise in den letzten Minuten sein? Über diese letzten Dinge wissen wir nichts, schließlich ist noch keiner wieder zurückgekehrt (auch sog. Nahtoterfahrungen u.ä. gelten hier nicht). Es bleibt schwierig und es wird keine letztlich gültige Lösung geben. Danke Philipp, daß du diese äußerst wichtigen Anstöße gemacht hast.

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